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Obligatorische Websites von Aktiengesellschaften. Was sollten sie enthalten?

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Am 1. Januar 2020 trat in Polen eine Änderung des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften in Kraft. Es wurde eine Vorschrift eingeführt, die besagt, dass alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien eine Website haben müssen.

Aus dem Blickwinkel der Führung eines ehrlichen Unternehmens erschien die oben genannte Änderung notwendig. Ihr Ziel war es unter anderem, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu verbessern, um Konflikte zu vermeiden. Wir sind sicher, dass Sie wissen, dass es Praktiken gibt, die es ermöglichen, Aktionäre zu informieren, ohne sie tatsächlich zu informieren.

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Personengesellschaft, deren Zweck es ist, ein Unternehmen unter eigenem Namen zu führen. Bei dieser Art von Partnerschaft haftet mindestens ein Partner (bekannt als Komplementär) unbeschränkt für die Verpflichtungen der Partnerschaft, und mindestens einer ist Aktionär.

Obligatorische Websites von Aktiengesellschaften aus der Sicht eines Rechtsberaters

Auch angesichts der fortschreitenden Digitalisierung, bei der der einfache Zugang zu Informationen über das Internet zum Standard geworden ist, schien dies ein natürlicher Schritt zu sein.

"Die diskutierte Änderung im Gesetzbuch der Handelsgesellschaften ist keine Änderung der "ersten Notwendigkeit". Sie ist jedoch als ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung positiv zu werten. Außerdem bedeutet es mehr Komfort und Sicherheit für die Aktionäre.

Das Gerichts- und Handelsblatt erfüllt schon lange nicht mehr seine Rolle als freundlicher Ort für die Veröffentlichung und Suche nach Informationen. Das liegt vor allem am Umfang und an der schlechten Lesbarkeit", so Rafał Gondzio, Rechtsberater im Blog praKreacja.pl, der für die Bewertung des Bereichs Partnerschaften im The Story Journal verantwortlich ist.

Ein Foto von Rafał Gondzio
Rafał Gondzio betreibt seine eigene Anwaltskanzlei in Łódź. | Quelle: Persönliches Archiv

Websites im Einklang mit der gesetzlichen Mode

Es sollte niemanden überraschen, dass das polnische Gesetz teilweise vorschreibt, wie bestimmte Websites auszusehen haben. Seit Juni 2015 müssen öffentliche Websites die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, damit ihre Inhalte für jedermann zugänglich sind, und die Navigation sollte eine logische und intuitive Interaktion mit der Website ermöglichen (in diesem Fall ist das Website-Design eine ziemliche Herausforderung).

Beim Besuch von Gdynia.pl kann der Benutzer zum Beispiel den Kontrast oder die Größe der Website ändern. Außerdem können Menschen mit Blindheit nach dem Herunterladen einer speziellen Software darin blättern.

Die Anforderungen, die Aktiengesellschaften erfüllen müssen, sind nicht so restriktiv — sie betreffen den Inhalt, nicht das Aussehen der Website.

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Was sollten die Websites von Aktiengesellschaften enthalten?

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (auch wenn sie nur einen Aktionär haben) sind verpflichtet, eine eigene Website zu haben. An den Stellen, die der Kommunikation mit den Aktionären gewidmet sind, müssen unbedingt die gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschriebenen Mitteilungen der Unternehmen veröffentlicht werden.

Wenn Sie eine Website für eine Aktiengesellschaft erstellen, sollten Sie — gemäß dem Gesetzbuch für Handelsgesellschaften — mehrere wichtige Informationen aufnehmen:

  1. Name, Hauptsitz und Adresse des Unternehmens.
  2. Angabe des Registergerichts, bei dem die Unterlagen des Unternehmens aufbewahrt werden, und der Nummer des Unternehmens im nationalen Gerichtsregister (KRS).
  3. Steueridentifikationsnummer
  4. Anfangskapital und eingezahltes Kapital.

Hinzu kommt, dass viele Unternehmen, die innerhalb einer Kapitalgruppe tätig sind, eine gemeinsame Website haben. In der Änderung heißt es jedoch eindeutig "eigene Website" und nicht "gemeinsame Website".

Die Begründung der angenommenen Änderung bezüglich der Entwicklung der Website

In der Begründung des Gesetzes heißt es, dass die Änderung darauf abzielt, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu schützen, das Risiko zu begrenzen, dass die Aktionäre nicht über für sie wichtige Angelegenheiten informiert werden, und ihnen außerdem mehr Stabilität und Handelssicherheit zu bieten.

"Die Verpflichtung, Informationen über das Unternehmen auf der eigenen Website an einer bestimmten Stelle zu veröffentlichen, ist der richtige Schritt. Der Aktionär muss sich nicht durch Hunderte von Seiten mit Informationen wühlen, die ihn nicht betreffen, um das zu finden, wonach er sucht.

Die Bekanntmachungen müssen nach wie vor im Gerichts- und Handelsblatt veröffentlicht werden. Wenn der Aktionär jedoch auf eine Website zugreifen kann, muss er nicht danach greifen. Eine andere Frage ist, wie die Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen werden", bemerkt Rafał Gondzio.

Was passiert, wenn man das Thema der Webseiten von Aktiengesellschaften zu leichtfertig angeht?

Wie sich herausstellt, gibt es keinen Mangel an Unternehmen, die das Thema Website mit der nötigen Nonchalance angehen.

"Zum Jahreswechsel war eine gewisse IT- und Rechtsmobilisierung bei den Unternehmensleitungen zu spüren. Eine Aktiengesellschaft zu finden, die trotz der Änderung keine eigene Website mit einem Bekanntmachungsteil hat, ist jedoch überhaupt nicht problematisch. Sie sehen also, dass sich nicht alle an die neue Verpflichtung halten. Das betrifft vor allem kleine Unternehmen mit geringem Kapital und geringer Beteiligung", ist Rafał Gondzio überzeugt.

In der Zwischenzeit hat das Fehlen einer Website oder aktueller Informationen zumindest theoretisch unangenehme Folgen. Das Fehlen von Informationen über eine Hauptversammlung auf einer Website oder deren Veröffentlichung unter Verletzung der (gesetzlich vorgeschriebenen) Formvorschriften kann eine Grundlage für die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses sein. Somit ist es möglich, eine Klage auf Nichtigerklärung oder Widerruf des Beschlusses zu erheben.

Ein Bild, das einen Richter mit einem Hammer zeigt
Den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien drohen Geldstrafen von bis zu 5.000 PLN für das Fehlen einer Website. | Quelle: Instagram.com / #ilustrasi

Rafał Gondzio sagt, dass auch direkte Sanktionen gegen die Führungskräfte des Unternehmens verhängt werden. Sie wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 PLN geahndet.

Es sei daran erinnert, dass sich der Artikel 47 des nationalen Gerichtsregisters geändert hat. Aus diesem Grund müssen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Adresse der Website an das Register melden.

Websites von Aktiengesellschaften. Wie gehen die Gerichte eigentlich mit dieser Frage um?

Dies wird nicht dazu führen, dass die Unternehmen mit Geldbußen überschwemmt werden. Alles hängt davon ab, wie die Gerichte das Problem der Websites angehen.

"Wie verantwortungsbewusst die Unternehmen mit der Angelegenheit umgehen, wird weitgehend von den Registergerichten abhängen. Wenn die Registergerichte die neue Verpflichtung durchsetzen, indem sie die Einhaltung der Vorschriften einfordern und Geldbußen verhängen, werden alle Unternehmen diese Angelegenheit ernst nehmen.

Die Registergerichte verfügen jedoch nicht über solche Möglichkeiten. Die große Zahl der Fälle und der Personalmangel führen dazu, dass trotz bester Absichten und voller Auslastung der Gerichtsbediensteten und — sachverständigen weder Zeit noch Möglichkeiten vorhanden sind, um laufende Fälle effizient zu bearbeiten, geschweige denn, um die Wirtschaftseinheiten im Auge zu behalten", erklärt Rafał Gondzio.

Ein Bild mit einer in alle Richtungen gedrehten Figur
Wie ernst die Unternehmen die Änderung nehmen werden, hängt vor allem von der Wirksamkeit der Registergerichte ab. | Quelle: absurd.design

Eine neue Website oder Unterseite

Kommen wir nun zu den Fragen der Gestaltung der Website. Sollten Sie eine separate Website nur für Aktionäre erstellen, oder reicht es aus, eine zusätzliche Unterseite zur Website des Unternehmens hinzuzufügen?

"Das gesetzliche Recht ist nicht präzise, es fehlt an konkreten Leitlinien. Der einzige Hinweis des Gesetzgebers findet sich in Artikel 5 § 5 des Gesetzes über Handelsgesellschaften, der besagt, dass die Website eines Unternehmens einen Bereich für die Kommunikation mit den Aktionären enthalten muss. Aktionäre, die Informationen über ein Unternehmen suchen, gehen intuitiv zuerst auf die Website des Unternehmens".

"Ich denke, dass eine Unternehmenswebsite, die sich hauptsächlich an Kunden richtet, auch Informationen für Aktionäre enthalten kann. Eine solche Website muss jedoch mindestens eine separate Unterseite mit Ankündigungen ausschließlich für Aktionäre enthalten. Wenn eine Unternehmenswebsite aufgrund ihrer Größe und Lesbarkeit keine separate Unterseite/Rubrik enthalten kann, lohnt es sich, eine eigene Website nur für Aktionäre in Betracht zu ziehen", ist der Rechtsberater überzeugt.

Ein Bild mit zu einem Ball verschränkten Armen
Es ist wichtig, dass die Informationen für die Aktionäre klar und leicht zugänglich sind. | Quelle: absurd.design

Rafał Gondzio weist darauf hin, dass unabhängig von der gewählten technischen Lösung die Nachrichten für die Aktionäre leicht zugänglich und lesbar sein sollten.

"Wenn eine Aktiengesellschaft intensiv kommuniziert, z. B. in Bezug auf Marketing und Vertrieb, dann können Mitteilungen, die ausschließlich die Aktionäre betreffen, im Informationsdickicht untergehen", so der Experte.

Wie benennt man eine Website?

Obwohl es keine Vorschriften darüber gibt, wie eine Website oder eine Unterseite mit Mitteilungen für die Aktionäre benannt werden sollte, schlägt Rafał Gondzio vor, die im Gesetzbuch für Handelsgesellschaften verwendeten Namen zu verwenden.

"Obwohl es keine Leitlinien für die Erstellung einer Website/Unterseite/Sektion für Mitteilungen an die Aktionäre gibt, würde ich Begriffe aus dem Kodex für Handelsgesellschaften verwenden. Die aus rechtlicher Sicht wünschenswerteste und vorsichtigste Bezeichnung wäre "gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen für Aktionäre". Aber ich sehe schon das Gesicht des IT-Spezialisten, der eine solche Unterseite betiteln müsste. Deshalb wählen die Kunden oft einen kürzeren Namen: "Ankündigungen/Nachrichten für Aktionäre" oder einfach "Für Aktionäre", erklärt Rafał Gondzio.

Informationen zur Aktionärsstruktur und zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Unternehmens

Unternehmen zögern oft, ihre Aktionärsstruktur und Informationen über wirtschaftliche Eigentümer offenzulegen. Nach dem Gesetz besteht keine Verpflichtung, solche Informationen auf der Website eines Unternehmens zu veröffentlichen.

"Das Gesetz sieht eine solche Anforderung nicht vor. Die Informationen über die Aktionärsstruktur und die wirtschaftlichen Eigentümer müssen gemäß den bestehenden Vorschriften zusammengefasst und übermittelt werden, unabhängig von der für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien eingeführten Vorschrift über den Besitz von Websites", stellt Rafał Gondzio klar.

Ein Bild mit Computerbildschirmen, auf denen verschiedene Designs von Websites angezeigt werden
Es ist eine Überlegung wert, ob Sie eine spezielle oder eine kostenlose Website wünschen. | Quelle: Pixabay.com

Website-Design: speziell oder kostenlos

Wenn Sie sich entschließen, eine neue Website zu erstellen, sollten Sie überlegen, ob Sie in eine spezielle Website investieren wollen. Rafał Gondzio hält es für wichtig, dass eine Website so lesbar und freundlich wie möglich ist, was mit dem Konzept der Benutzererfahrung zusammenhängt.

"Das Problem sollte individuell angegangen werden. Wir wissen sehr wohl, dass es möglich ist, eine spezielle, dedizierte Website zu erstellen, bei der der Kunde seine eigene Domain und seinen eigenen Server hat und auch die Unterstützung von Spezialisten erhält. Es ist aber auch möglich, eine Website auf einem kostenlosen Server einzurichten. Eine solche Website unterscheidet sich jedoch kaum von einer Unterseite in Google oder beliebten lokalen Suchmaschinen für Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen, zu denen Unternehmen automatisch hinzugefügt werden.

Solche Suchmaschinen sind oft die einzige Möglichkeit, Kontaktinformationen für ein Unternehmen zu erhalten, das keine Website hat. Meiner Meinung nach wird also bewertet, wie zuverlässig sich eine Website präsentiert und ob die Aktionäre die Ankündigungen ohne Probleme finden können. Was nützt eine Unterseite für Ankündigungen, wenn der Aktionär sie nicht finden kann? Daher wird meiner Meinung nach der Design-Aspekt eine wichtige Rolle spielen", fasst unser Interviewpartner das Thema der Website-Erstellung zusammen.

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Autor: Piotr Burakowski
Business and technology journalist, publishing since 2006.
Bewerter: Dymitr Romanowski

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